Deutsch-Niederländische Rechtsanwaltsvereinigung

Satzung des Vereins DEUTSCH-NIEDERLÄNDISCHE RECHTSANWALTSVEREINIGUNG e.V. mit dem Sitz in Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf VR 8125)

Artikel 1

Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen DEUTSCH-NIEDERLÄNDISCHE RECHTSANWALTSVEREINIGUNG e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Artikel 2

Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Im Geiste des Gedankens eines Vereinigten Europas und der Förderung eines tieferen gegenseitigen Verständnisses zwischen den Völkern der Bundesrepublik Deutschland und des Königsreichs der Niederlande erstrebt der Verein den persönlichen Austausch von Fachkenntnissen und Erfahrungen zwischen deutschen und niederländischen Rechtsanwälten. Er will eine Vertiefung der Erkenntnisse der Rechtsordnungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königsreichs der Niederlande fördern, das Zusammenwirken von deutschen und niederländischen Rechtsanwälten intensivieren, die fachliche Fort- und Ausbildung im deutsch-niederländischen Rechtsverkehr anregen sowie insbesondere einen dauerhaften Beitrag zur Harmonisierung des europäischen Rechts, soweit es die Interessen der Rechte der Bundesrepublik Deutschland und des Königsreichs der Niederlande betrifft, leisten.
    Der Zweck des Vereins soll insbesondere verwirklich werden durch:
    a) öffentliche Veranstaltungen aller Art sowie durch Verteilung von Fachpublikationen,
    b) die Durchführung von öffentlichen Fachtagungen und -seminaren, Fortbildungsveranstaltungen, Kongressen und allgemeinem Informationsaustausch,
    c) die Teilnahme an kulturellen deutsch-niederländischen Veranstaltungen allgemeiner Art,
    d) die Verleihung und Herausgabe von Preisen, Büchern und ähnlichem, welche das deutsch-niederländische Rechtsverhältnis be-treffen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung durch den Beschluss zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch Förderung des Austauschs von deutschen und niederländischen Rechtsanwälten zu verwenden hat.
Artikel 3

Eintritt von Mitgliedern

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft des Vereins steht jeder natürlichen Person zu, die in der Bundesrepublik Deutschland das „Erste Juristische Staatsexamen“, im Königreich der Niederlande den „Meester in de Rechten“ oder einen vergleichen Abschluss eines Staates der Europäischen Union erworben hat.
    Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Hierbei ist eine regional gleichmäßig aufgebaute Mitgliederstruktur anzustreben, um einer örtlichen, auf einzelne Landgerichtsbezirke bzw. arrondissementen beschränkten Mitgliederkonzentration vorzubeugen. Der Vorstand ist bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
    Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Artikel 4

Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfirst von zwei Monaten einzuhalten ist.

Artikel 5

Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Versand der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Vereinsausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  2. Ein Mitglied, das schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegen. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung kann das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss bindend entscheidet. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Mit dem endgültigen Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Artikel 6

Mitgliedsbeitrag

  1. Bei Aufnahme in den Verein kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden. Von den Mitgliedern werden laufende Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Verwaltungsgebühr und des Jahresbeitrages werden durch Beschluss des Vorstandes festgelegt. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages und von Umlagen befreit.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen durch Beschluss ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Artikel 7

Vorstand

  1. Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Organisationsreferenten Deutschland und dem Organisationsreferenten Niederlande.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.
  5. Der Vorstand tagt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung zustimmen.
  7. Im Falle der Liquidation gelten die vorstehenden Bestimmungen sinnentsprechend für die Liquidatoren.
Artikel 8

Mitgliederversammlungen, Beschlussfassung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr statt.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
    Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
    Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
  4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
    Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
    Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
  5. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
     

Nettetal, 16. April 2010

Der Vorstand

Dr. A. Hagedorn (Vorstandvorsitzender), U. Acker (Generalsekretärin), R. Nuckel (Schatzmeisterin), T. Leysen (Referent NL), U. Kugler (Referent D)