Satzung der Deutsch-Niederländischen Rechtsanwaltsvereinigung

Artikel 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    "DEUTSCH-NIEDERLÄNDISCHE RECHTSANWALTSVEREINIGUNG e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf, BR Deutschland.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2

Zweck des Vereins

  1. Im Geiste des Gedankens eines Vereinigten Europas und der Förderung eines tieferen gegenseitigen Verständnisses zwischen den Völkern der BR Deutschland und des Königreichs der Niederlande erstrebt und motiviert der Verein den persönlichen Austausch von Fachkenntnissen und Erfahrungen zwischen jungen deutschen und niederländischen Rechtsanwälten. Er will eine Vertiefung der Erkenntnisse der Rechtsordnungen der BR Deutschland und des Königreichs der Niederlande fördern, das Zusammenwirken von deutschen und niederländischen Rechtsanwälten intensivieren, die fachliche Fort- und Ausbildung im deutsch-niederländischen Rechtsverkehr anregen sowie insbesondere einen dauerhaften Beitrag zur Harmonisierung des europäischen Rechts soweit es die Interessen der Rechte der BR Deutschland und des Königreichs der Niederlande betrifft, leisten.
  2. Die Deutsch-Niederländische Rechtsanwaltsvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Zweck des Vereins soll insbesondere verwirklicht werden durch:
    1. öffentliche Veranstaltungen aller Art sowie durch Verteilung von Fachpublikationen;
    2. Durchführung von öffentlichen Fachtagungen und –seminaren, Fortbildunkensveranstaltungen, Kongresse und allgemeinem Informationsaustausch;
    3. Teilnahme an kulturellen deutsch-niederländischen Veranstaltungen allgemeiner Art.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an eine von den gemäß Artikel 10 berufenen Liquidatoren zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung. Hierbei muss gewährleistet sein, dass zweckgebundenes Vermögen bestimmungsgemäß verwendet werden wird.

Artikel 3

Mitgliedschaft

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft des Vereins steht jeder natürlichen Person zu, die in der BR Deutschland das "Erste Juristische Staatsexamen", im Königreich der Niederlande den "Meester in de Rechten" oder einen vergleichbaren Abschluss eines Staates der Europäischen Union erworben hat, und sich mit dem Zweck des Vereins identifiziert. In begründeten Einzelfällen ist der Vorstand befugt, von der Erfüllung dieser Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft abzusehen.

    Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Hierbei ist eine regional gleichmäßig aufgebaute Mitgliederstruktur anzustreben, um einer örtlichen, auf einzelne Landgerichtsbezirke bzw. arrondissementen beschränkten Mitgliederkonzentration vorzubeugen. Der Vorstand ist bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

    Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Versand de zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

    Ein Mitglied, das schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang dieser Mitteilung kann das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss bindend entscheidet. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Mit dem endgültigen Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

Artikel 4

Beiträge

  1. Bei Aufnahme in den Verein wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Von den Mitgliedern werden laufende Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Verwaltungsgebühr und des Jahresbeitrages werden durch Beschluss des Vorstandes festgelegt. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen erhoben werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen durch Beschluss ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Artikel 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Artikel 6

Der Vorstand

  1. Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: Vorsitzender, Generalsekretär, Schatzmeister, Organisationsreferent Deutschland, Organisations-referent Niederlande. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Generalsekretär Deutschland, die beide vertretungsberechtigt sind.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf je zwei Jahr gewählt. Es soll gewährleistet werden, dass jeweils zwei seiner Mitglieder in der BR Deutschland und zwei in dem Königreich der Niederlande zugelassene Rechtsanwälte sind. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  3. Der Vorstand tagt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden en Ausschlag.
  4. Alle Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  5. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

Artikel 7

Die Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf den Versand des Einladungsschreibens folgenden Tag und berechnet sich nach den §§ 196 ff BGB. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung beim Vorstand schriftlich eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Änderungen oder Ergänzungen zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben. Über Änderungs- oder Ergänzungsanträge, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist keine der Vorsitzenden anwesend, leitet der Schatzmeister, bei dessen Verhinderung der Generalsekretär die Versammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    1. Satzungsänderungen,
    2. Wahl des Vorstandes, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
    3. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    4. Endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
    5. Entscheidung über eingereichte Anträge
    6. Wahl eines Protokollführers für die jeweilige Versammlung
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  6. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.

    Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der Kandidat, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

    Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Eine geheime Abstimmung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Mitglied dieses beantragt.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom gewählten Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Artikel 8

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Ladungsfirst von zwei Wochen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Artikel 7 gilt insoweit entsprechend mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 1.

Artikel 9

Liquidation

  1. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens gemäß Artikel 2 (4.) beauftragt werden. Sie erhalten zur Begleichung der Verbindlichkeiten und der Regelung des Aktivvermögens Vollmacht.
  2. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Artikel 10

Schlussbestimmung

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 21 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches der BR Deutschland.

 

Düsseldorf, den 13. April 1996

Die Gründungsmitglieder

(Rechtsanwalt Gregor Erckens) (Advocaat Bert Bakker) (Advocaat Peter Habraken) (Rechtsanwalt Holger Linderhaus) (Rechtsanwalt Wolfgang Peters) (Advocaat Dirk von Rosenstiel) (Rechtsanwalt Dirk J. Wachendorf)